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Düsseldorf/München, 21. August 2007 – Der Entwurf für eine neue EK-02-Besteuerung ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen weist noch Mängel auf. Ziel des Gesetzentwurfs, den das Bundeskabinett am 8. August 2007 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen hatte, ist zum einen, den Wohnungsunternehmen eine Ausschüttungssperre aus dem Weg zu räumen. Künftig sollen sie ihre früher steuerfrei aufgedeckten stillen Reserven (Eigenkapital 02 / EK 02) nicht mehr ausschüttungsabhängig mit 30 Prozent, sondern einmalig pauschal mit 3 Prozent versteuern. Auf der anderen Seite will der Fiskus kommunalen Wohnungsunternehmen, die als Bestandshalter einzuordnen sind, auch weiterhin die Möglichkeit einräumen, nur im Falle von Ausschüttungen EK-02-Steuer zu zahlen und bei Nichtausschüttung insoweit steuerfrei zu bleiben. Ursprünglich brauchten diese ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, als sie 1990 aus der steuerlichen Gemeinnützigkeit herausfielen, ihre stillen Reserven selbst bei tatsächlicher Realisierung nicht zu versteuern, wenn sie die Gewinne thesaurierten.
Die Abgeltung der EK-02-Besteuerung verbunden mit einem Wahlrecht, bei dem bisherigen Steuer-Regime zu verbleiben, ist dem Grunde nach zu begrüßen. Der Fehler liegt in den zu eng gesteckten Bedingungen, an welche der jetzige Gesetzentwurf das Steuerwahlrecht knüpft. Zugute kommen soll es Gesellschaften, die „regelmäßig einem öffentlichen oder gesetzlich festgelegten besonderen Zweck dienen“, so die Gesetzesbegründung. In den Genuss des Wahlrechts kommt tatsächlich jedoch nur ein kleiner Teil dieser Gesellschaften, nämlich jene, die „ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen und an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind“. Im Klartext: Nur zu 100 Prozent kommunale Wohnungsgesellschaften, die lediglich eigene Wohnungen bewirtschaften, bleiben weiterhin körperschaftsteuerfrei.
Sobald eine Gesellschaft beispielsweise Wohnungen kauft und verkauft, Fremdbestände bewirtschaftet, einem Bauträgergeschäft nachgeht oder städtebauliche Sanierung und Entwicklung betreibt, muss sie 3 Prozent EK-02-Abgeltungssteuer zahlen. Gesellschaften, die neben eigenen Wohnungsbeständen auch Kapitalvermögen verwalten, und Gesellschaften, an denen neben den Kommunen auch Privatunternehmen beteiligt sind – wie klein dieser Anteil auch immer sein mag – müssen 3 Prozent EK-02-Steuer zahlen. Damit erreicht der Gesetzgeber das von ihm selbst gesteckte Ziel nicht.
Etwa ein Drittel des EK-02-Restbestandes steckt in den kommunalen Wohnungsgesellschaften, die einem „öffentlichen Zweck dienen“. Von ihnen hat jedoch nur ein Bruchteil die Möglichkeit, das im Gesetzentwurf vorgesehene Wahlrecht auszuüben. Die Wohnungsgesellschaften, die durch die Pauschalabgabe begünstigt werden, weil sie die bisherige Besteuerung als Ausschüttungssperre empfunden haben, dürften nach ersten Schätzungen höchstens für ein weiteres Drittel des vorhandenen EK 02 stehen. Die große Gruppe der Wohnungsgesellschaften, die aus unternehmenspolitischen Gründen keine Ausschüttungen vornehmen wollen und weit davon entfernt sind, die derzeitigen Voraussetzungen für ein Wahlrecht zu erfüllen, sind die Leidtragenden der neuen EK-02-Besteuerung.
Sollen Wohnungsunternehmen in den Genuss des EK 02-Steuerwahlrechts kommen, für die es ursprünglich geschaffen wurde – für Unternehmen also, die einem öffentlichen Zweck dienen und ausschließlich Wohnraum vermieten – so muss der Gesetzgeber noch deutliche Nachbesserungen am Entwurf durchführen.
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