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CSDDD Entwurf durch EU-Mitgliedstaaten gebilligt

Die CSDDD wurde im Vergleich zum Entwurf zwar entschärft, geht jedoch in einigen Bereichen über das LkSG hinaus.

Die CSDDD wurde im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf entschärft. Der Anwendungsbereich ist aufgrund der zusätzlichen Umsatzschwelle enger als der des LkSG. Jedoch geht es in Bezug auf die Lieferkette und die geschützten Rechte deutlich über das LkSG hinaus.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben am 15. März 2024 die Europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) gebilligt. Der Anwendungsbereich ist aufgrund der zusätzlichen Umsatzschwelle enger als der des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Jedoch geht die Richtlinie in Bezug auf die Lieferkette und die geschützten Rechte deutlich über das LkSG hinaus.

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie erheblich eingeschränkt. Nach diesem sollte die Richtlinie bereits für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem globalen Netto-Jahresumsatz von 150 Millionen Euro gelten. Der gebilligte Entwurf sieht nunmehr eine Geltung für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und einem Netto-Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro vor. Damit hat die CSDDD einen engeren Anwendungsbereich als das LkSG, welches keine Umsatzschwelle vorsieht.

Folglich wären weniger Unternehmen als bisher vorgesehen von der CSDDD betroffen. Inhaltlich sieht die Richtlinie dagegen eine erhebliche Ausweitung der geschützten Rechtsgüter gegenüber dem derzeit in Deutschland geltenden LkSG vor. Zusätzlich müssen sich betroffene Unternehmen auf neue Haftungsregelungen und weitere inhaltliche Vorgaben einstellen.

Erweiterte Sorgfaltspflichten
Die Richtlinie erweitert die Sorgfaltspflichten auf die ganze Lieferkette. Bisher müssen unter dem LkSG umfangreiche Prüfungen nur im Hinblick auf unmittelbare Zulieferer durchgeführt werden. Für mittelbare Zulieferer bestehen besondere Sorgfaltspflichten nur bei substantiierter Kenntnis von Missständen oder Rechtsverletzungen.

Nach der CSDDD beziehen sich die Sorgfaltspflichten nun unter anderem auf folgende Bereiche:

  • Die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens (vom LkSG abgedeckt)
  • Die Tätigkeit von Tochtergesellschaften (vom LkSG abgedeckt)
  • Direkte Lieferanten (vom LkSG abgedeckt)
  • Indirekte Lieferanten (partiell vom LkSG abgedeckt)
  • Vertriebskette der Produkte (neu)

Neue zivilrechtliche Haftung
Im Verhältnis zum LkSG ist eine zivilrechtliche Haftung der betroffenen Unternehmen für Verstöße gegen Sorgfaltspflichten gegenüber Individuen neu. So können sich die Unternehmen neben hohen Bußgeldern unter bestimmten Voraussetzungen nun auch mit Ansprüchen der Betroffenen konfrontiert sehen. Vorgesehen ist dabei eine volle Kompensation der Betroffenen für erlittene Schäden. Das LkSG ermöglicht eine Klage bisher lediglich durch inländische Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisation.

Erfasste Verbote und Verpflichtungen
Zudem enthält die Richtlinie im Gegensatz zum LkSG eine konkrete Auflistung der zu schützenden Menschenrechte und der Umweltbelange in den Anlagen zur Richtlinie. Inhaltlich werden insbesondere mehr Umweltbereiche erfasst, u.a.:

  • Verbot bestimmter Quecksilberprozesse (vom LkSG abgedeckt)
  • Verbot in Bezug auf persistente organische Schadstoffe (vom LkSG abgedeckt)
  • Exportverbot für gefährliche Abfälle (vom LkSG abgedeckt)
  • Schutz von Flora und Fauna (neu)
  • Verbot von Substanzen, welche die Ozonschicht schädigen (neu)
  • Schutz von kulturellem Erbe (neu)
  • Minimierung der Beeinträchtigung von Feuchtgebieten (neu)
  • Verhinderung von Verschmutzung durch Abfall von Schiffen (neu)

Das Klimaziel, die Erderwärmung auf 1,5 Grad durch CO2-Einsparungen zu begrenzen (Pariser Klimaabkommen), ist ein weiteres Ziel, das bisher nicht im LkSG enthalten ist.

In Bezug auf Beschwerdeverfahren sowie die Bereitstellung konkreter Abhilfemaßnahmen ergeben sich gegenüber dem ursprünglichen CSDDD- Entwurf und dem LkSG nur wenige Neuerungen.

Das EU-Parlament muss der angepassten Richtlinie noch zustimmen, bevor diese in Kraft treten kann. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten in nationales Recht umsetzen. Die neuen Regelungen dürften damit nach aktuellem Stand für bestimmte Unternehmen erstmals für das Fiskaljahr 2028 gelten.

Stand: März 2024

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