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Offenlegung unter der neuen Verbriefungsregulierung

ESMA Meldeinstruktionen

Knapp ein Jahr nach der Veröffentlichung des finalen Berichts mit technischen Regulierungsstandards (RTS) über die Ausgestaltung der Transparenzanforderungen unter der neuen Verbriefungsregulierung wurden am 17. Juli 2019 Meldeinstruktionen und diesbezügliche XML-Templates bereits vor der Annahme und Veröffentlichung durch die Europäische Kommission veröffentlicht. Diese Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt zur effizienten Umsetzung und zur Stärkung der Transparenz im europäischen Verbriefungsmarkt.

Am 17. Juli 2019 hat die ESMA Meldeinstruktionen, die sich auf die Transparenzanforderungen nach Artikel 7 der neuen Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) No 2017/2402) beziehen (s. auch White Paper 81 zu dem überarbeiteten europäischen Verbriefungsregelwerks), veröffentlicht. Diese Anforderungen betreffen die Originatoren, Sponsoren und Zweckgesellschaften und sollen die Transparenz des europäischen Verbriefungsmarktes stärken. Aus diesem Grund hat die ESMA vier sogenannte Message Definitions und zugehörige XML Templates entwickelt, um den Meldeprozess für ABCP und non-ABCP Verbriefungsinformationen zu harmonisieren und zu vereinfachen.

Wie bereits in der am 31. Januar 2019 veröffentlichten Opinion der ESMA aufgeführt, wurden die in den 14 Templates enthaltenen Felder jeweils um weitere „No Data“-Optionen erweitert. Bei diesen „No Data“-Optionen differenziert die ESMA zwischen verschiedenen Gründen, die bei Verzicht auf eine Offenlegung unter Angabe folgender Nummerierung angegeben werden können:

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Diese Regelung stellt eine wesentliche Erleichterung dar – insbesondere für Sponsorbanken im ABCP-Bereich. Damit eine zeitnahe praktische Umsetzung des seit Januar 2019 anzuwendenden Artikel 7 (Transparenzanforderungen an Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften) der Verbriefungsverordnung beschleunigt wird, hat die ESMA die Meldungsinstruktionen bereits vor der offiziellen Annahme durch eine Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission veröffentlicht.

 

Hintergrund

Die Meldungsinstruktionen nehmen Bezug auf die in der Verbriefungsverordnung definierten Rollen, die ein Marktteilnehmer einnehmen kann, und erläutern die Prozesse im Zusammenhang mit der Meldung. Hierbei ist zu beachten, dass die ESMA sich bei diesen Instruktionen auf öffentlich platzierte Verbriefungen bezieht, da im Gegensatz zu privat platzierten Verbriefungen, nach Artikel 7 Abs. 2 der Verbriefungsverordnung ein Verbriefungsregister durch den Originator, den Sponsor oder auch die Verbriefungszweckgesellschaft zu Zwecke der Erfüllung der Transparenzanforderungen benannt wird.

 

Erläuterung und Ziele

Zur Übermittlung der 14 Templates wurden folgende „Message Definitions“ und dazugehörige „Identifier“ für die zu berichtenden Informationen hinsichtlich der zugrundeliegenden Forderungen, Investorenberichte, wichtigen Ereignisse, Insiderinformationen und Statusangaben nach ISO 20022 definiert:

  • Securitisation Non-ABCP Underlying Exposure Report message
  • Securitisation Non-ABCP Investor Report and Inside Information/Significant Event message message
  • Securitisation ABCP Underlying Exposure Report message
  • Securitisation ABCP Investor Report and Inside Information/Significant Event message message
  • Financial Instrument Reporting Status Advice

Es wird u.a. auch beschrieben, welche Informationen in der Meldung enthalten sein müssen, wie oft diese unter welche Bedingungen einzureichen sind, und wie mit Änderungen von strukturellen Merkmalen oder Risikomerkmalen während des Berichtszeitraums umzugehen ist. Im gleichen Sinne befassen sich die Meldeinstruktionen mit dem Umgang von fehlerhaften Daten bzw. Meldungen und mit Details zur Durchführung von Änderungen bei einem bestimmten, durch einen Identifier erkennbaren Verbriefungsdatensatz.

 

Ausblick

Die technischen Durchführungsstandards der ESMA zur Umsetzung der Transparenzanforderungen unter der Verbriefungsverordnung müssen noch von der Europäischen Kommission angenommen und veröffentlicht werden, daher sind die Änderungen noch nicht als final anzusehen und können jederzeit geändert werden. Gleiches gilt für das XML-Schema und die Validierungsregel.

 

Ihre Ansprechpartner

Andrea Flunker
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