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COREP-Meldebögen für Verbriefungen

EBA-Konsultation zu Anpassungen

In Vorbereitung auf das Data Point Model (DPM) 2.9 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) am 28. August 2018 ein Konsultationspapier zur Änderung der technischen Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute (Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 680/2014) u.a. in Bezug auf COREP-Meldungen für Verbriefungen herausgegeben. Am 30.10.2018 wurde nach Eingang erster Rückmeldungen aus dem Konsultationsprozess ein neuer Entwurf des entsprechenden DPM 2.9 veröffentlicht.

Durch die Einführung des neuen EU-Verbriefungsregelwerks zum 1. Januar 2019 bestehend aus einer für verschiedene Marktteilnehmer harmonisierten Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) NR. 2017/2402) und einhergehender CRR-Änderungen, welche im Wesentlichen die Methodik der Ermittlung der Kapitalanforderungen für Verbriefungspositionen reformieren (Verordnung (EU) NR. 2017/2401), ist vor allem Anpassungsbedarf an den COREP-Meldebögen entstanden (EBA-CP-2018/14).

Überblick:

  • Aufgrund der geänderten Hierarchie der Ansätze erfolgen die vierteljährlichen Meldungen nun anhand des neuen einheitlichen Meldebogens C 13.01 des Anhangs I entsprechend der Hinweise in Teil II 3.7 des Anhangs II
  • Die Meldebögen C 12.00 (CR-SEC-SA) und C 13.00 (CR-SEC-IRB) des Anhangs I entfallen komplett
  • Die halbjährlich zu übermittelnden Angaben umfassen künftig Informationen über sämtliche Verbriefungspositionen nach den neuen Meldebögen C 14.00 und C 14.01 des Anhangs I entsprechend der Hinweise in Teil II 3.8 des Anhangs II
  • Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird ergänzt durch den neuen Anhang II der hiesigen Verordnung

Die Konsultationsfrist für die vorgeschlagenen COREP-Anpassungen endet am 27. November bzw. 7. Dezember 2018. Zum Meldestichtag 31. März 2020 ist die erstmalige Anwendung der überarbeiteten Meldepflichten vorgesehen. Die im Rahmen des DPM 2.8 eingeführte Übergangslösung für die Meldungen unter dem neuen Verbriefungsrahmenwerk in Meldebogen C 02.00 (sowie zunächst unverändert C 12.00 und C 13.00) soll bis zu diesem Zeitpunkt gelten.

Die EBA schlägt im Detail die folgende Änderungen vor:
 

Berücksichtigung der neuen grundsätzlichen Hierarchie der Ansätze

Aufgrund der geänderten Hierarchie der Berechnungsansätze für Verbriefungspositionen (SEC-IRBA, SEC-SA, und SEC-ERBA) ergeben sich Änderungen auf der Berichtsseite für die COREP-Templates C 12.00 und C 13.00 des Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, welche durch den neuen Meldebogen C 13.01 (Kreditrisiko-Verbriefungen CR SEC) ersetzt werden. Aufgrund des am 30.10.2018 vorgelegten Entwurfs zu DPM 2.9 sind die Datenanforderungen in Meldebogen C 13.01 auf zwei Seiten – C 13.01a und C 13.01b – verteilt. Die in der CRR vorgenommene Privilegierung von STS-Verbriefungen (Art. 243 CRR n.F.) und von vorrangigen Positionen in synthetischen KMU-Verbriefungen (Art. 270 CRR n.F.) wird in dem Meldebogen C 13.01a als gesonderter davon-Ausweis erfasst. In dem Meldebogen werden auch Informationen zu Verbriefungspositionen mit einem zugeordneten Risikogewicht von 1.250% bzw. mit einem Abzug vom Kernkapital (Common Equity Tier 1) sowie Minderungen des risikogewichteten Forderungsbetrags aufgrund des Risikogewichts-Caps und des Gesamtcaps aufgenommen.
 

Details zu den Verbriefungstransaktionen

Im Meldebogen C 14.00 (SEC Details) wird eine zusätzliche Granularität hinzugefügt, um die aufsichtliche Analyse zu erleichtern und die Auswirkungen des neuen Rahmenwerks und insbesondere der neuen einheitlichen Hierarchie der Ansätze zu überwachen. Es werden neue Informationen in den Meldebogen aufgenommen über z.B. die Art der Verbriefung (öffentlich, privat, innerhalb der Gruppe), signifikanter Risikotransfer, ausgefallenen Risikopositionen, Anzahl der Tranchen, die teilweise aus der Abstimmung der aufsichtlichen Meldungen mit den Offenlegungsanforderungen resultieren. Die bisherigen detaillierten Angaben, welche sich in Abhängigkeit des verwendeten Ansatzes ergeben, sind nicht länger in Meldebogen C 14.00, sondern im neuen Meldebogen C 14.01 (SEC Details Approach) enthalten.
 

Weitere Anpassungen an das neue Verbriefungsregelungswerk

Die Meldebögen für das Marktrisiko bei Verbriefungen C 19.00 (MKR SA SEC) und für das Korrelationsportfolio C 20.00 (MKR SA CTP) sowie der Meldebogen für den antizyklischen Kapitalpuffer C 09.04 (CCB) werden ebenfalls an das neue Verbriefungsregelungswerk angepasst.
 

Fazit

Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der Durchführungsstandards im aufsichtlichen Meldewesen verfolgt die EBA primär das Ziel der Anpassung der COREP-Meldungen an das neue Verbriefungsrahmenwerk. Sowohl das aufsichtliche Meldewesen als auch die Offenlegung gegenüber Marktteilnehmern sollen ein klares Bild über die Situation eines Institutes wiederspiegeln, weshalb die geänderten Meldeanforderungen so gestaltet werden sollen, dass zwischen beiden eine möglichst große Konsistenz besteht. Die von der EBA angestrebte höhere Granularität und Transparenz und die daraus resultierende Verringerung der Komplexität geht mit einer erhöhten Meldebelastung für Banken einher, wenngleich durch Standardisierung von Formaten und Defintionen die Effizienz in Bezug auf Meldwesen und Offenlegung steigen und die Belastung soweit möglich reduziert werden sollen. Für die Datenbereitstellung und notwendige Anpassungen in den Instituten ist ein Implementierungszeitraum von etwa einem Jahr vorgesehen.