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Anpassung der COREP-Meldevorschriften

Veröffentlichung der finalen EBA ITS

Der von der EBA veröffentlichte finale Bericht technischer Durchführungsstandards zur Anpassung der COREP-Meldevorschriften konfrontiert Banken mit neuen Anforderungen an den Meldeumfang insbesondere in Bezug auf Verbriefungen und die Liquity Coverage Ratio (LCR).

Am 28. Mai 2019 veröffentlichte die European Banking Authority (EBA) technische Durchführungsstandards (ITS) zur Anpassung der aufsichtsrechtlichen Meldevorschriften.

Die Aktualisierungen fallen unter das sogenannte Reporting Framework 2.9 und beinhalten u.a. Änderungen an dem COREP-Meldewesen in Bezug auf die LCR und in Bezug auf zusätzliche Überwachungskennzahlen für die Liquidität (Additional Monitoring Metrics for liquidity, AMM) sowie zur Berücksichtigung des neuen Verbriefungsrahmens (mehr hierzu: Das finale EBA Reporting Framework 2.9). Hierbei verfolgt die EBA das Ziel der Harmonisierung und Anpassung der Reportinganforderungen an veränderte regulatorische Vorgaben, in diesem Fall die CRR II und die Delegierte Verordnung zur LCR sowie die Einführung der Verbriefungsverordnung und der einhergehenden CRR-Änderungen.

Im Folgenden haben wir für Sie die Kernpunkte der jeweiligen Konsultation mit den finalen Anpassungsvorschlägen verglichen und zusammenfassend erläutert.

 

Überarbeitung der COREP-Templates zum LCR-Reporting


Nachdem die Europäische Kommission am 13. Juli 2018 den Entwurf eines delegierten Rechtakts zur Änderung der delegierten Verordnung der Kommission über die LCR angenommen und veröffentlicht hat, haben sich mehrere Änderungen in der Kalkulation der LCR ergeben. Konkret sollen daher Annex XXIV und Annex XXV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 durch Annex V und Annex VI der neuen delegierten Verordnung ersetzt werden.

Im Wesentlichen wird mit dem Template C 77.00 ein zusätzlicher Meldebogen von der EBA vorgeschlagen. Zudem sind von der Überarbeitung der Meldeanforderungen die Templates C 72.00 bis C 76.00 betroffen. Im neuen Template C 77.00 sind alle Unternehmen zu melden, welche dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis im Sinne der Liquiditätsmeldung angehören. Hierbei handelt es sich um eine einfache Auflistung u.a. des Namens, des LEI- oder des Länder-Codes der Unternehmen. Hiervon betroffen sind auch Untergruppen, die von einem Waiver nach Art. 8 und 10 CRR Gebrauch machen. Da sich durch diesen Meldebogen keine neuen Kalkulationen für Institute ergeben, sollten diesen keine größeren Aufwände hierdurch entstehen.

Außerdem findet sich eine der zentralen Anpassungen in gleich drei Templates (C 73.00, C 74.00 und C 75.00) wieder und betrifft die Angaben zu besicherten Finanzierungsgeschäften. Diese sind nun unabhängig davon zu melden, ob die korrespondierende Sicherheit die operativen Bedingungen des Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61 erfüllen oder nicht. In diesem Zusammenhang sollen Positionen, welche eben genannte Anforderungen erfüllen, in einer separaten „davon-Zeile“ gemeldet werden.


Abschließend umfassen die weiteren überarbeiteten Elemente der LCR-Berechnung, welche sich in den zu konsultierenden Meldetemplates wiederfinden, hauptsächlich die Berechnung von Zu- und Abflüssen bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Securities Financing Transactions, SFT) und Sicherheitsswaps. Darüber hinaus werden Abwicklungsverzichte berücksichtigt, die für einige Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Sicherheitsswaps mit Zentralbanken vorgesehen sind. Erleichternd wurden einige memorandum items gestrichen.

 

Zusätzliche Meldung zu Überwachungskennzahlen für die Liquidität (AMM)

Ebenfalls sieht die EBA kleinere redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die zusätzlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung (AMM) vor, indem Annex XVIII und Annex XIX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 durch Annex III und Annex IV der neuen delegierten Verordnung ersetzt werden.

 

Überarbeitung der COREP-Templates für Verbriefungen

Im Zuge der Einführung des neuen europäischen Verbriefungsregelwerks (s. White Paper 81) im Januar 2019 (Verordnungen (EU) 2017/2402 und 2017/2401) werden nun auch die Meldeanforderungen entsprechend angepasst, indem Annex I und Annex II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 durch Annex I und Annex II der neuen delegierten Verordnung ersetzt werden. Die Änderungen ergeben sich durch den Wegfall der Meldebögen C 12.00 und C 13.00 und Einführung der Meldebögen C 13.01 und C 14.01, in welchen u.a. die folgenden Informationen angegeben müssen:

Aufgrund der geänderten Hierarchie der Berechnungsansätze für Verbriefungspositionen (SEC-IRBA, SEC-SA, und SEC-ERBA) ergeben sich Änderungen auf der Berichtsseite für die COREP-Templates C 12.00 und C 13.00 des Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, welche durch den neuen Meldebogen C 13.01 (Kreditrisiko-Verbriefungen CR SEC) ersetzt werden. Die in der CRR vorgenommene Privilegierung von STS-Verbriefungen (Art. 243 CRR n.F.) und von vorrangigen Positionen in synthetischen KMU-Verbriefungen (Art. 270 CRR n.F.) wird in dem Meldebogen C 13.01 als gesonderter davon-Ausweis erfasst. In dem Meldebogen werden auch Informationen zu Verbriefungspositionen mit einem zugeordneten Risikogewicht von 1.250% bzw. mit einem Abzug vom Kernkapital (Common Equity Tier 1) sowie Minderungen des risikogewichteten Forderungsbetrags aufgrund des Risikogewichts-Caps und des Gesamtcaps aufgenommen.

Im Meldebogen C 14.00 (SEC Details) wird eine zusätzliche Granularität hinzugefügt, um die aufsichtliche Analyse zu erleichtern und die Auswirkungen des neuen Rahmenwerks und insbesondere der neuen einheitlichen Hierarchie der Ansätze zu überwachen. Es werden neue Informationen in den Meldebogen aufgenommen u.a. über die Art der Verbriefung (öffentlich, privat, innerhalb der Gruppe), das Vorliegen eines signifikanten Risikotransfers, ausgefallene Risikopositionen, die Anzahl der Tranchen etc. Die bisherigen detaillierten Angaben, welche sich in Abhängigkeit des verwendeten Ansatzes ergeben, sind nicht länger in Meldebogen C 14.00, sondern im neuen Meldebogen C 14.01 (SEC Details Approach) enthalten.

Schließlich wurden die Meldebögen C 19.00, C 20.00 abgeändert, um dem neuen Rahmenwerk zu entsprechen und der Meldebogen C09.04, um mit dem Single Hierarchy Ansatz konform zu sein.

 

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