MaRisk | BaFin Rundschreiben

Article

Aktualisierung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

Die 7. MaRisk-Novelle

Die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ bei Banken und Finanzdienstleistern wurden von der BaFin mit Rundschreiben vom 29. Juni 2023 als nunmehr 7. Novelle veröffentlicht. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Inhalte. Darüber hinaus stehen Ihnen weiterführende Informationen zur 7. MaRisk-Novelle zur Verfügung .

Downloads auf dieser Website

Auf dieser Website erhalten Sie einen kompakten Überblick zu MaRisk. Für detailliertere Informationen stehen Ihnen darüber hinaus zwei PDFs zum Download zur Verfügung:

Neuerungen und Handlungsbedarfe der 7. MaRisk-Novelle

Die 7. MaRisk-Novelle bringt wesentliche Änderungen in den nachfolgenden Bereichen mit sich.

MaRisk übersicht, poste marisk

Auswirkungen der 7. MaRisk-Novelle auf den Bereich Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)

Im Bereich der Governance betont die Novelle die Bedeutung der Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen der EBA/GL/2020/06 bei der Kreditvergabe und Überwachung. Diese Neuerungen ermöglichen den Instituten zusätzliche qualitative makroökonomische Analysen im Rahmen einfacher Kreditgeschäfte, um ihre Entscheidungsprozesse besser zu stützen. In Bezug auf die Kreditentscheidungen werden von der Novelle präzise Rahmenbedingungen festgelegt. Diese sehen eine klare Ausrichtung auf Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber der Kreditwürdigkeit vor.

Die Novelle unterstreicht die Notwendigkeit, die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko gemäß EBA/GL/2020/06 bei der Kreditvergabe zu berücksichtigen. Sie ebnet zudem den Weg für eine modernisierte und digitalisierte Abwicklung von Kreditprozessen, indem sie die Freigabe von Krediten im elektronischen Workflow ermöglicht. Darüber hinaus verankert sie die Berücksichtigung von ESG-Aspekten fest im Prozess. Zudem stellt sie sicher, dass Kreditinstitute ihre Risikopositionen unter Einbeziehung von ESG-Kriterien aktiv steuern und überwachen.

ESG-Risiken

Gemäß AT 2.2 Tz. 1 wird bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Rahmen der Risikoinventur ein besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen von ESG-Risiken gelegt. Risiken, die als Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung auftreten und als Risikotreiber auf die bestehenden Risikoarten des Instituts wirken, müssen berücksichtigt werden.

Anwendungsbereich/Verwendung von Modellen

Im Anwendungsbereich gemäß AT 4.3 Tz. 1 sind unter Modelldefinition quantitative Methoden zu verstehen, die ein System oder einen Ansatz nutzen, welcher statistische oder mathematische Theorien, Techniken und Annahmen anwendet, um Eingabedaten zu quantitativen Schätzungen zu verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere bankinterne Modelle, die eine Grundlage für Entscheidungsfindungen im Institut darstellen.

Immobiliengeschäft

Durch das jahrelange Niedrigzinsumfeld sind viele Institute auf der Suche nach neuen Ertragsquellen in das Immobiliengeschäft eingestiegen. Ziel war es, die Erosion der Erträge im klassischen Zinsgeschäft zu umgehen. Bezüglich des Geschäftsgegenstandes ergeben sich hierbei einige Parallelen zum Kreditgeschäft, da Immobiliensicherheiten einen klassischen Aspekt der meisten Kreditbeziehungen darstellen. Im Gegensatz zum Kreditgeschäft war das Immobiliengeschäft bislang weitestgehend ungeregelt, was wiederum zu Unsicherheiten in der Aufsichtspraxis führt.

Daher sollen durch die 7. MaRisk-Novelle Mindestanforderungen an das Immobiliengeschäft der Institute eingeführt werden. Hierzu wurde ein neues Modul (BTO 3) in den Besonderen Teil der MaRisk hinzugefügt. Zudem wird definiert, welche Immobiliengeschäfte unter diesen Bereich fallen. Demnach sind bspw. Immobilienfonds von dieser Definition ausgeschlossen.

Geschäftsmodellanalyse innerhalb der MaRisk

Auch die Geschäftsmodellanalyse wird innerhalb der MaRisk konkretisiert und ergänzt. Aus dem Abschnitt geht hervor, dass die Institute selbst beurteilen sollen, inwieweit ihr Geschäftsmodell belastbar ist oder ob Anpassungsbedarf besteht. Auch die zugehörigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen werden definiert, wonach eine entsprechende Berichterstattung über die Geschäftslage vonnöten ist.

Neben der Risikoberichterstattung muss auch die Finanzberichterstattung betrachtet werden. Seitens des Institutes ist hierbei insbesondere auf die Ertragslage zu achten. Ein solcher Bericht ist im Gegensatz zu den anderen Berichten mindestens vierteljährig zu erstellen und der Geschäftsleitung sowie dem Aufsichtsorgan zur Verfügung zu stellen.

Bereits am 18.05.2022 wurde per Mitteilung auf der Homepage der BaFin angekündigt, dass eine dauerhaft mögliche Regelung für den Handel im Homeoffice diskutiert und in der damals noch anstehenden MaRisk-Novellierung überprüft würde. Der ausschlaggebende Punkt hierfür sei die fortschreitende Digitalisierung. Diese sehe zur Sicherstellung der Handelsaktivitäten keine geschlossenen Geschäftsräume mehr vor, sondern den zugehörigen IT-Zugang zu den jeweiligen Handelsplattformen. Um auch die aufsichtsrechtlichen Anforderungen hierbei zu gewährleisten, ist insbesondere ein Augenmerk auf die IT-Sicherheit, die Transaktionssicherheit, den Datenschutz und die Insiderinformationen zu richten. Sofern all dies gesichert ist, können die Handelsaktivitäten dauerhaft im Homeoffice zugelassen werden.

Auswirkungen der 7. MaRisk-Novelle auf bedeutende Förderbanken

Innerhalb der 7. MaRisk-Novelle wurde durch die BaFin nunmehr überprüft, welche der Regelungen aus prudenzieller Sicht auf „große“ Förderbanken anzuwenden sind. Identifiziert wurden hierbei die Regelungen zur Exklusivität der Risikocontrollingfunktion sowie zur eigenständigen Compliance-Einheit.

Unterstützung von Deloitte bei Themen rund um die 7. MaRisk-Novelle

Falls Sie einen Ansprechpartner zur Umsetzung der MaRisk benötigen, kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.

Für detaillierte Informationen bieten wir Ihnen folgende Unterlagen zum Download an:

full

Fullwidth SCC. Do not delete! This box/component contains JavaScript that is needed on this page. This message will not be visible when page is activated.