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Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)

Wie das Osterpaket die Besondere Ausgleichsregelung vereinfacht

Mit dem sogenannten Osterpaket hat der Gesetzgeber nicht nur eine Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes beschlossen, um den Ausbau regenerativer Erzeuger und Verbraucher schneller voranzutreiben. Zugleich ist auch eine Neuordnung des Abgaben- und Umlagensystems im Energiefinanzierungsgesetz erfolgt. Die Finanzierung der EEG-Förderung wird zukünftig über den Bundeshaushalt sichergestellt und die EEG-Umlage wird abgeschafft. Es verbleiben die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), die sich künftig auf die KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage beschränkt, wird überarbeitet und an die Erfordernisse angeglichen, die im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) geregelt sind.

Inhalte des Osterpakets und Auswirkungen auf das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor – das sogenannte „Osterpaket“ – wurde am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel des Osterpakets ist der Ausbau erneuerbarer Energien, sodass bis 2030 mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammt.

Die Regelungen zu den energiebezogenen Umlagen wie der EEG-Umlage, KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage wurden in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt. In § 6 EnFG wurde ein fester Ausgleichsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesrepublik aufgenommen, nachdem die Finanzierung der energiebezogenen Umlagen zukünftig gesichert ist. Im Zuge dessen wurde auch die EEG-Umlage dauerhaft abgeschafft.

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Wird die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) abgeschafft?

Infolge der vollständigen Finanzierung der EEG-Förderung aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ wird die Besondere Ausgleichsregelung für die EEG-Umlage nicht mehr benötigt. Allerdings wurden im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung auch andere Umlagen (KWK-Umlage, Offshore-Netzumlage) von der Befreiungswirkung erfasst. Um der Industrie die Besondere Ausgleichsregelung für diese anderen Umlagen weiterhin zur Verfügung zu stellen und um die Besondere Ausgleichsregelung an die aktuellen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission anzupassen, wurde diese in überarbeiteter Form in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) aufgenommen.

Die Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung wurde stark vereinfacht. Diese wurde an Regelungen angelehnt, die wir im Rahmen von Carbon-Leakage Anträgen aus dem BEHG und der BECV kennen. Die Stromkostenintensität als Eintrittsvoraussetzung wird abgeschafft. Die neue Besondere Ausgleichsregelung besteht aus einem Grundverfahren und einem erweiterten Verfahren. Für das Grundverfahren ist zukünftig kein Wirtschaftsprüfertestat mehr notwendig. Dieses wird nur verlangt, sofern das Unternehmen das erweiterte Verfahren wählt.

Voraussetzung zur Begrenzung von KWK- und Offshore-Netzumlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)

Voraussetzung der Begrenzung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) ist gemäß § 30 EnFG, dass das Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,

  • im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der der Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, von mehr als 1 Gigawattstunde verbraucht hat,
  • ein Energiemanagementsystem betreibt und
  • das Unternehmen energieeffizient ist,
  • mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder
  • Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt hat.

Umfang der Begrenzung der Umlagen laut EnFG

Der Umfang der Begrenzung der Umlagen erfasst weiterhin erst Strommengen ab einem Stromanteil von 1 Gigawattstunde (Selbstbehalt). Bei Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen sind, werden die Umlagen auf 15 Prozent und bei Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen sind, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt hat, ebenfalls auf 15 Prozent bzw. andernfalls auf 25 Prozent begrenzt. Diese Begrenzungswirkung stellt das oben erwähnte Grundverfahren dar.

Optional kann das antragstellende Unternehmen seine zu zahlenden Umlagen zusätzlich auf einen bestimmten Anteil der Bruttowertschöpfung (sog. SuperCap) gemäß § 31 Nr. 3 EnFG begrenzen lassen. In diesem Fall ist als Nachweis eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bruttowertschöpfungsrechnung einzureichen.

Darüber hinaus wird die Begrenzung der Umlagen im Grundverfahren und erweiterten Verfahren daran gekoppelt, dass die vom Unternehmen zu zahlenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten.

Diese Regelungen sind nach § 34 EnFG entsprechend für selbstständige Unternehmensteile anzuwenden.

Wichtiges Datum: Die Anträge sind von den Unternehmen bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.

Die Pflicht eines Wirtschaftsprüfertestates entfällt auch für die Anträge von stromkostenintensiven Unternehmen, die Wasserstoff herstellen sowie Schienenbahnen, E-Busse und Landstromanlagen.

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Energiefinanzierungsgesetz (EnFG): Übergangsvorschriften BesAR

In den Übergangsvorschriften wird in § 67 Abs. 2 bis 5 EnFG für Unternehmen, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) begünstigt werden können, eine Härtefallregelung angeboten. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen oder selbstständigen Unternehmensteile

  • über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 EEG 2021 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen,
  • einer Branche nach Anlage 4 des EEG 2021 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zuzuordnen sind und
  • nachweisen, dass ihre Stromkostenintensität im Sinne des § 64 EEG 2021 und der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mindestens
    • 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und 11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024 für Unternehmen nach Liste 1 der Anlage 4 des EEG 2021 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder
    • 20 Prozent für Unternehmen nach Liste 2 der Anlage 4 des EEG 2021 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung betragen hat.

Die Begrenzung im Rahmen der Härtefallregelung für die Jahre 2024 bis 2026 erfolgt auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2. Die Begrenzung im Rahmen der Härtefallregelung für die Jahre 2024 bis 2026 erfolgt auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 EnFG. Offen sind hier noch Fragen zur zukünftigen Berechnung der Stromkostenintensität sowie zur Anwendung der Corona-Sonderreglung aus § 103 Abs. 1 EEG 2021. Die Berechnung der Stromkostenintensität erfolgte bisher unter Heranziehung der maßgeblichen Stromkosten, die auf den vom BAFA bis Ende Februar eines Jahres auf der Homepage veröffentlichten, durchschnittlichen Strompreisen (Matrix) für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen und dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs ermittelt werden. Welche Basis der durchschnittlichen Stromkosten für die kommenden Antragsjahre Anwendung findet ist noch unklar, da zukünftig keine Daten zu den tatsächlichen Stromkosten vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Berechnung der maßgeblichen Stromkosten erhoben werden und weder die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittspstrompreis-Verordnung (DSPV) noch die Übergangsvorschriften eine Anwendung dieser Matrix für die künftigen Antragsjahre vorsehen. Auch dürfte die Entwicklung der Strompreise eine Anwendung der Matrix aus dem Antragsjahr 2022 nicht sehr wahrscheinlich werden lassen.

Die in § 103 Abs. 1 EEG 2021 verankerte Corona-Sonderregelung ermöglichte es Unternehmen im Rahmen der Antragstellung auf Besondere Ausgleichsregelung anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. § 67 Abs. 3 EnFG enthält diese Corona-Sonderregelung. Allerdings ist nicht klar, ob sich diese nur auf die Härtefälle oder auf alle Anträge, die im Antragsjahr 2023 und 2024 gestellt werden, bezieht. Hier wäre eine Klarstellung wünschenswert.

Sie wollen mehr über das sog. Osterpaket der Bundesregierung erfahren? Laden Sie hier unser ausführliches PDF mit Erläuterungen zu allen wichtigen Themen herunter.

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