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Handlungsbedarf Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Seit Jänner letzten Jahres sieht das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (kurz WiEReG) die Verpflichtung vor, die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stift­ungen und Trusts an die beim Finanzministerium eingerichtete WiEReG-Registerbehörde zu melden. Von dieser Meldeverpflichtung grundsätzlich ausgenommen sind zB Gesellschaften, an welchen ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Meldungen können sowohl durch die Gesell­schaft selbst als auch durch bevollmächtigte Parteienvertreter (zB Steuerberater) vorgenommen werden. Die erstmalige Meldung war bereits im letzten Jahr fällig. Damit ist es allerdings nicht getan: Das Gesetz beinhaltet laufende Sorgfalts- und Dokumentationspflichten!

Jedes Jahr sind von den Rechtsträgern die an die Registerbehörde gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen und gegebenenfalls aktualisierte Meldung abzugeben. Sind die wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell, wird von der Registerbehörde dennoch die Abgabe einer noch­maligen Meldung der bereits eingetragenen Daten empfohlen (ab 2020 wird eine jährliche Meldepflicht gesetzlich vorgeschrieben). Der Zeitpunkt der jährlichen Meldung darf von den Rechtsträgern frei gewählt werden. Der Zeitraum zwischen den Meldungen darf jedoch nicht mehr als zwölf Monate betragen.

Um die Einhaltung der Meldeverpflichtung sicherzustellen, sieht das WiEReG hohe Geldstrafen vor. Die vorsätzliche Verletzung dieser ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000 bedroht. Bei grob fahrlässigem Handeln kann eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000 verhängt werden. Wird eine Meldung unvollständig erstattet, kann auch eine Zwangsstrafe nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung drohen.

Es sollte daher aktuell kritisch hinterfragt werden, ob eine Meldeverpflichtung besteht bzw wenn ja, ob eine korrekte Meldung bei der Registerbehörde vorliegt. Wir stehen hierzu gerne beratend zur Seite.

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