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Schreiben der FMA an die WKO zu Moratorien ohne Gesetzesform, EBA verlängert Geltungsdauer ihrer Leitlinien zu Moratorien und Umsetzung der EBA/GL/2020/07 im österreichischen Meldewesen

Die FMA beantwortete in einem Schreiben an die WKO Anfragen der österreichischen Kreditinstitute zu „freiwilligen“ und „privaten“ Moratorien. Aus den EBA-Leitlinien ergibt sich lt. FMA unzweifelhaft, dass bankspezifische Maßnahmen keine Moratorien ohne Gesetzesform darstellen auch wenn Stundungen systematisch einer Mehrzahl von Kunden ein- und desselben Institutes angeboten werden. Die EBA beschloss, die Geltungsdauer ihrer Leitlinien für gesetzliche Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform um drei Monate bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Die FMA veröffentlichte einen Verordnungsentwurf zur Änderung der VERA-V, ZEIMV und JKAB-V. Im Rahmen der Nachbegutachtung ist der Verordnungsentwurf um die §§ 6c und 10d VERA-V sowie die dazugehörigen Anlagen J1 und J2 erweitert worden.

Österreichischer Gesetzgeber

Änderung der Verordnung betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (BGBl. II Nr. 143/2020), wurde am 17. Juni 2020 geändert.

So hat bspw. der Antragsteller zu bestätigen, dass sich ein Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Gruppenfreistellungsverordnung befunden hat.

Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes geändert wird

Gemeinsam mit der Veröffentlichung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds am 17. Juni 2020 wurde das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert.

Ergänzt wurde insbesondere die Durchführung einer automatischen Plausibilisierung durch den Bundesminister für Finanzen im Zuge der Antragstellung für Zuschüsse in strukturierter Form über FinanzOnline. Das Ergebnis der Plausibilisierung ist in einem Bericht darzustellen und der COFAG elektronisch zu übermitteln.

Die COFAG kann vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern, sofern sie Zweifel am Ergebnis hat.

Darüber hinaus wurde ein neuer Abschnitt über die Prüfung von Förderungen nach dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds eingefügt.

 

FMA

Schreiben an die WKO – „COVID-19“-Situation: Moratorien ohne Gesetzesform

Die FMA beantwortete am 12. Juni 2020 in einem Schreiben an die WKO, Anfragen seitens der österreichischen Kreditinstitute, die sich auf „freiwillige“ oder „private“ Moratorien beziehen und diesen eine ähnliche Wirkung wie dem gesetzlichen Moratorium gemäß § 2 des 2. COVID-19 JuBG zuschreiben.

Nach Meinung der FMA steht es den Kreditinstituten frei, mit jenen Kreditnehmern, die das gesetzliche Moratorium gemäß § 2 des 2. COVID-19 JuBG in Anspruch nehmen können, darüberhinausgehende individuelle Vereinbarungen zur Liquiditätsüberbrückung zu treffen. Ebenso steht es den Kreditinstituten lt. FMA frei, mit Kreditnehmern, die nicht in den Anwendungsbereich des gesetzlichen Moratoriums fallen, spezifische Vereinbarungen zur Überbrückung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu treffen. Diese bankspezifischen Vereinbarungen mit einzelnen Kunden werden als freiwilliges oder privates Moratorium bezeichnet.

Die EBA Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund von COVID-19 (EBA/GL/2020/002) kennen diese Begriffe nicht. Sie unterscheiden zwischen Moratorien in Gesetzesform, wie es z.B. in § 2 des 2. COVID-19 JuBG umgesetzt wurde, und Moratorien ohne Gesetzesform.

Aus den EBA-Leitlinien ergibt sich lt. FMA unzweifelhaft, dass bankspezifische Maßnahmen kein Moratorium ohne Gesetzesform darstellen. Dies gilt auch dann, wenn eine Stundung nicht nur einem Kunden des Institutes, sondern einer Mehrzahl von Kunden ein- und desselben Institutes angeboten wird. Für die Anerkennung eines Moratoriums ohne Gesetzesform ist es nämlich lt. FMA erforderlich, dass sich bei diesem die gesamte Kreditwirtschaft oder zumindest ein wesentlicher Teil derselben beteiligt. Maßnahmen einzelner Institute sind nicht geeignet, den Begriff des Moratoriums ohne Gesetzesform zu erfüllen.

Die individuellen und bankspezifischen Vereinbarungen mit Kreditnehmern stellen nach Ansicht der FMA sohin kein Moratorium ohne Gesetzesform da. Sie lösen auch nicht die regulatorischen Wirkungen der EBA Leitlinien aus. Dies ist in Österreich bislang dem gesetzlichen Moratorium gemäß § 2 des 2. COVID-19 JuBG vorbehalten. Nur für Stundungen im Rahmen des gesetzlichen Moratoriums gilt, dass sie ohne weitere Einzelfallprüfung nicht als Forbearance-Maßnahme einzustufen sind und dass die Zählung der Verzugstage nach dem durch das Moratorium veränderten Zahlungskalender erfolgt.

Umsetzung der EBA/GL/2020/07 im österreichischen Meldewesen

Im April 2020 veröffentlichte die FMA einen Verordnungsentwurf zur Änderung der VERA-V, ZEIMV und JKAB-V. Nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens und im Rahmen einer Nachbegutachtung ist der Verordnungsentwurf nun um die neuen §§ 6c und 10d VERA-V sowie die dazugehörigen Anlagen J1 und J2 erweitert worden. Die Adaptierungen berücksichtigen die am 2. Juni 2020 publizierten EBA-Leitlinien zur Berichterstattung und Offenlegung von Daten in Bezug auf COVID-19 (EBA/GL/2020/07) (siehe unseren COVID-19 Newsletter vom 10. Juni 2020) im österreichischen Meldewesen.

Die Anlagen J1 und J2 umfassen jeweils die in den EBA-Leitlinien vorgesehenen Meldetabellen vollumfänglich, mit Ausnahme der zur Branchenaufschlüsselung (EBA Tabelle F 92.01), zu Zins- und Provisionseinkommen (EBA Tabelle F 93.01) sowie zu weiteren aufsichtlichen Informationen (EBA Tabelle F 93.02).

Anlage J1 ist in vier Abschnitte (A bis D) unterteilt, deren Inhalte jeweils auf Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften heruntergebrochen sind.

  • Abschnitt A umfasst Informationen, die einen Überblick über COVID-19-bezogene Maßnahmen (EBA-konforme Moratorien, weitere COVID-19-bezogene Stundungsmaßnahmen sowie öffentliche Garantien) geben sollen (u.a. Anzahl der Ansucher/Schuldner, Restlaufzeit der Maßnahme).
  • Unter Abschnitt B sind zu EBA-konformen Moratorien sowie den weiteren COVID-19-bezogenen Stundungsmaßnahmen Angaben zur Kreditqualität (performing/non-performing, Abdeckungsgrad durch COVID-19-Garantie, ökonomischer Verlust) zu machen.
  • Abschnitt C umfasst die zuvor genannten Informationen in Bezug auf ausgelaufene COVID-19-bezogene Maßnahmen.
  • Abschnitt D umfasst Informationen in Bezug auf neu begründete Darlehen und Kredite, die einer öffentlichen COVID-19-Garantie unterliegen.

Für weniger bedeutende Kreditinstitute außerhalb einer Kreditinstitutsgruppe wurde der Umfang der Meldeverpflichtung deutlich reduziert (siehe Anlage J2). Bei den zu übermittelnden Tabellen wurde weitgehend von Detailangaben (Hievon-Spalten) abgesehen. Hinsichtlich der Meldefrequenz sowie der Übermittlungstermine wurde den EBA-Vorgaben gefolgt - von einer Erhöhung der Meldefrequenz auf monatliche Meldungen wurde demnach abgesehen.

 

OeNB

Nachtrag COVID-19 Erhebungen zu Moratorien und Garantien

Die OeNB hat eine Klarstellung zu den künftigen Meldepflichten hinsichtlich der neuen COVID-19 Erhebungen zu Moratorien und Garantien (siehe unseren COVID-19 Newsletter vom 19. Juni 2020) veröffentlicht. In Hinblick auf die Meldepflichten von signifikanten Instituten (SIs) informiert die OeNB, dass über die zusätzlichen Anwendungsebenen auf individueller bzw. subkonsolidierter Ebene (Stichwort „solo-Waiver“) im Laufe des Julis 2020 entschieden wird. Vor diesem Hintergrund beinhaltet die derzeit bis 30. Juni 2020 in Begutachtung befindliche VERA-Novelle ausschließlich die Meldepflichten für weniger bedeutende Institute (LSIs).

Sobald die finale Beschlussfassung der EZB vorliegt, wird die VERA-V einer weiteren Novelle – erweitert um die Meldepflichten für SIs – unterzogen.

EBA

EBA verlängert Geltungsdauer ihrer Leitlinien zu Moratorien um drei Monate

Die EBA beschloss am 18. Juni 2020, die Geltungsdauer ihrer Leitlinien für gesetzliche Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform um drei Monate bis zum 30. September 2020 zu verlängern.

Damit unterstützt die EBA die von den Banken ergriffenen Maßnahmen zur Darlehensverlängerung während COVID-19.

 

ESMA

ESMA passt Arbeitsprogramm 2020 den Krisenmaßnahmen an

In Anbetracht von COVID-19 und der damit verbundenen Herausforderungen für die Finanzmärkte überarbeitete die ESMA mit Beschluss des Rats der Aufseher am 10. Juni 2020 ihr Arbeitsprogramm für das laufende Jahr.

Im überarbeiteten Arbeitsprogramm stellt die ESMA klar, dass COVID-19 offiziell zu ihren diesjährigen Prioritäten gehört. Zugleich hat sie auch die ursprünglich geplanten Tätigkeiten im Lichte der aktuellen Situation überprüft und entsprechend priorisiert. Bei der Aufsichtskonvergenz, insbesondere in den Bereichen Leerverkäufe, Transparenz und Reporting, arbeitet die ESMA auch weiterhin gemeinsam mit den NCAs an einer abgestimmten Vorgehensweise. Sie wird zudem sicherstellen, weiterhin angemessene und rechtzeitige Risikobewertungen der Situation vorzulegen.

Im Rahmen ihrer Aufsichtszuständigkeit über Ratingagenturen wird sich die ESMA im Jahr 2020 auch verstärkt auf die Frage konzentrieren, wie COVID-19 die Geschäfte von Ratingagenturen beeinflusst und welche Auswirkungen deren Ratingmaßnahmen haben.

 

BCBS

Banken bekommen Zeit zur Wiederherstellung der Basel-III-Puffer

Die Mitglieder des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) bekräftigten bei ihren Sitzungen am 10. und 16. Juni 2020, den überarbeiteten Zeitplan zur Umsetzung aller Basel-III-Standards einhalten zu wollen. Bis zum 1. Januar 2023 müssen die BCBS-Mitglieder die Basel-III-Standards vom Dezember 2017 umsetzen.

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass in der COVID 19-bedingten Stressperiode die Inanspruchnahme der Basel-III-Puffer angemessen ist. Bei der Wiederherstellung der Puffer werden die Aufsichtsbehörden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die individuelle Lage der Banken berücksichtigen und den Instituten entsprechend genügend Zeit einräumen.

Der Basel-III-Rahmen umfasst Kapitalpuffer, die über den Mindestanforderungen liegen. Diese Puffer sollen erstens sicherstellen, dass die Banken Verluste in Stresszeiten tragen können, ohne ihre Mindestanforderungen zu verletzen. Zweitens sollen sie durch Kreditvergabe an kreditwürdige Unternehmen und Haushalte dazu beitragen, auch während COVID-19 den Kreditfluss an die Realwirtschaft aufrecht zu erhalten.

 

Sehr gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen und (virtuelle) Diskussionen zu diesen und weiteren Themenbereichen zur Verfügung und sind jederzeit für Sie erreichbar.

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