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ESMA erinnert an die Einhaltung von Wohlverhaltensregelungen gemäß MiFID II trotz COVID-19 und Aufschub der letzten Umsetzungsphasen für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivate

Themen im Überblick

Im gegenwärtigen Umfeld ist die ESMA der Ansicht, dass Institute verstärkte Wohlverhaltens- und Sorgfaltspflichten gemäß MiFID II treffen, insbesondere wenn Kleinanlegern mit begrenzten Analagekenntnissen Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen angeboten werden.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben am 04. Mai 2020 einen gemeinsamen Entwurf für Technische Regulierungsstandards veröffentlicht, um die Delegierte Verordnung über Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivate unter der europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) zu ändern und einen Aufschub spezifischer Anforderungen zu erwirken.

In der heutigen Ausgabe wollen wir gesondert auf Herausforderungen im Risikomanagement, die sich aus den Entwicklungen rund um COVID-19 ergeben, aufmerksam machen und haben dem Newsletter zu diesem Zweck zwei weitere – von unserem Deloitte ExpertInnen-Team erstellte – Unterlagen beigelegt.

In der ersten Unterlage beleuchten wir Herausforderungen für das Kreditrisikomanagement, die sich auf die Handlungsfelder Kreditvergabe und –betreuung, Risikoparameter und –vorsorge beziehen.

In der zweiten Unterlage gehen wir auf erforderliche COVID-19-bezogene Anpassungen in der Säule 2 (ICAAP und ILAAP) ein. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns darauf hinweisen, dass bereits mehrere SSM-Banken ereits von der EZB dazu aufgefordert wurden, COVID-19 Auswirkungen auf ihre Kapital- und Liquiditätsausstattung zu simulieren.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und freuen uns auf Ihre Rückmeldungen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für sonstige Fragen und weiterführende Diskussionen gerne jederzeit zur Verfügung.

OeNB

Prolongationen im Gemeinsamen Meldewesen-Datenmodell

Mit dieser Mitteilung informiert die OeNB darüber, dass im Basic-Cube ab Meldestichtag 30. Juni 2020 Prolongationen im Sinne des Gemeinsamen Meldewesen-Datenmodells als neues Instrument mit einer neuen Geschäftsfall-ID darzustellen sind. Solche Prolongationen stellen mit dem Kunden aktiv neu verhandelte Anschlussverträge dar. Auch wenn legistisch kein neuer Vertrag bzw. keine neue Kontonummer aufgesetzt wurde, das Geschäft aber ökonomisch einem neuen Instrument entspricht, fällt dies in die Definition der Prolongation. Eine neue Geschäftsfall-ID ist zwecks korrekter Darstellung in der Granularen Kredit-Erhebung (und folglich in AnaCredit) erforderlich.

Im Zuge dessen weist die OeNB darauf hin, dass im Basic-Cube dafür das Ereignis „Prolongation (PR)“ vorgesehen war. Dieses Ereignis ist ab dem Meldestichtag 30. Juni 2020 nicht weiter zu verwenden und ab dem Meldestichtag 31. Dezember 2020 technisch ungültig. Kreditinstitute haben sohin ihre Prozesse dahingehend zu adaptieren, dass solche Prolongationen als neues Instrument korrekt dargestellt werden.

Bilateral (aktiv) verhandelte Laufzeitverlängerungen während bzw. am Ende der Laufzeit sind davon nicht betroffen und wie bisher als Neuverhandlung am gleichen Instrument abzubilden. Laufzeitverlängerungen allein aufgrund von privaten und gesetzlichen Moratorien sind – wie bereits in der Newsletter Ausgabe vom 06. Mai 2020 berichtet – weder als neues Instrument noch als Neuverhandlung darzustellen.

Weitere Informationen zu Prolongationen sind im Gemeinsamen Meldewesen-Datenmodell verfügbar.

ESMA

Erinnerung an die Einhaltung von Wohlverhaltensregelungen gemäß MiFID II in Zeiten von COVID-19

Die Turbulenzen auf den Finanzmärkten in Zeiten von COVID-19 führen nach Ansicht der ESMA zu einer hohen Marktvolatilität, einem Anstieg der Markt-, Kredit- und Liquiditätsrisiken sowie zu erhöhten Anlegeraktivitäten geführt. Die ESMA weist in dieser Stellungnahme auf die Risiken beim Handel unter diesen außerordentlichen Marktbedingungen hin.

Im gegenwärtigen Umfeld ist die ESMA der Ansicht, dass Institute verstärkte Wohlverhalts- und Sorgfaltspflichten treffen, wenn Kleinanlegern Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen angeboten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anleger nur über begrenzte Anlagekenntnisse oder Erfahrungen verfügen. Die ESMA ermahnt die Institute dahingehend, ehrlich, fair und professionell im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln und weist zugleich auf wesentliche Wohlverhaltensregelungen gemäß MiFID II hin. Die Anforderungen in den Bereichen Produkt Governance, Offenlegung von Informationen sowie Eignung und Angemessenheit werden von der ESMA explizit als auch in diesem Zusammenhang besonders bedeutende Wohlverhaltensregelungen gemäß MiFID II angeführt.

Mit Nachdruck verweist die ESMA dabei auf die Vorschriften zur Eignung und Angemessenheit. Demnach sind bei der Eignungsbeurteilung die Auswirkungen von COVID-19 auf die persönliche Situation des Kunden und auf das Risikoprofil seiner Finanzinstrumente streng zu beachten. Überdies ist von den Instituten sicherzustellen, dass die gewünschten Finanzinstrumente für den Kunden auch in der gegenwärtigen Situation tatsächlich geeignet sind. Im Rahmen der Angemessenheitsbeurteilung soll auf die verstärkte Marktvolatilität bei Investitionen in (v.a. komplexe) Finanzinstrumente hingewiesen werden. Vorweg muss natürlich sichergestellt sein, dass Institute ihre Finanzinstrumente korrekt und nachvollziehbar kategorisiert haben.

Nationale Aufsichtsbehörden werden gemeinsam mit der ESMA künftig verstärkt die Einhaltung der Wohlverhaltensregelungen und Aktivitäten von Kleinanlegern auf den Finanzmärkten überprüfen.

In einem jüngst erschienenen Schreiben an die WKO verweist die FMA auf die ESMA Stellungnahme zur Einhaltung von Wohlverhaltensregelungen gemäß MiFID II in Zeiten von COVID-19 und ersucht die WKO um explizite Information der Kreditwirtschaft. Dies unterstreicht unserer Ansicht nach die Bedeutung und Dringlichkeit des Themas.

ESAs

ESAs bereiten Aufschub der letzten beiden Umsetzungsphasen des Rahmens für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate vor

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben am 04. Mai 2020 einen gemeinsamen Entwurf für Technische Regulierungsstandards veröffentlicht, um die Delegierte Verordnung über die Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte Over-the-Counter-Derivate unter der europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) zu ändern. Die Europäischen Aufsichtsbehörden greifen damit neben weiteren, bereits kommunizierten Änderungen an dem Regulierungsstandard eine Vereinbarung des BCBS mit der IOSCO vom 03. April 2020 auf.

Diese sieht vor, die letzten beiden Umsetzungsphasen der Einführung von Einschussanforderungen (Initial Margins) für nicht zentral geclearte Derivate um jeweils ein Jahr zu verschieben, um Unternehmen in Zeiten von COVID-19 operativ zu entlasten. Damit beginnt die letzte Durchführungsphase am 01. September 2022. In der letzten Durchführungsphase unterliegen erfasste Unternehmen mit einem aggregierten durchschnittlichen Nominalbetrag (Aggregate Average Notional Amount – AANA) von nicht zentral geclearten Derivaten über 8 Milliarden Euro den Einschussanforderungen. Als Zwischenschritt werden Unternehmen mit einem AANA nicht zentral geclearter Derivate von mehr als 50 Milliarden Euro den Anforderungen bereits ab dem 01. September 2021 unterliegen.
 

EZB

Mitteilung der EZB über die Verlängerung der Fristen für die Berichterstattung von statistischen Informationen in Zusammenhang mit COVID-19

COVID-19 stellt die Berichtspflichtigen bei der Erhebung statistischer Daten im gesamten Euroraum vor erhebliche und vielfältige Herausforderungen. In Folge dessen hat die EZB in ihrer Mitteilung unter anderem über die Verlängerung der Fristen für die Berichterstattung von Zahlungsstatistiken entschieden. Die Fristen für die Berichterstattung von Zahlungsstatistiken gemäß Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 werden um 4 Wochen vom 29. Mai 2020 auf den 26. Juni 2020 verschoben.


Sehr gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen und (virtuelle) Diskussionen zu diesen und weiteren Themenbereichen zur Verfügung und sind jederzeit für Sie erreichbar.

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