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Temporäre Erleichterungen bei Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, EBA-Leitlinien zur Anwendung der aufsichtlichen Flexibilität sowie vorgeschlagene Änderungen an IFRS 16 in Bezug auf Leasingverhältnisse

Die EZB kündigte in einer Presseaussendung am 16. April 2020 eine Erleichterung bei den Eigenmittelanforderungen der Institute für Marktrisiken an. Damit reagiert die EZB auf die außergewöhnlich hohe Volatilität, die derzeit auf den Finanzmärkten beobachtet werden kann. Diese Erleichterung wird nach sechs Monaten auf Basis der beobachtbaren Marktvolatilitäten erneut durch die EZB überprüft.
Durch die Leitlinien zur Anwendung der aufsichtlichen Flexibilität vom 22. April 2020 verschafft die EBA Klarheit darüber, wie die zusätzliche Flexibilität bei den Aufsichtsansätzen in Bezug auf Marktrisiken, den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP), die Sanierungsplanung, die digitale operative Belastbarkeit eines Instituts durch die Gewährleistung der Geschäftskontinuität sowie IKT-Sicherheit und Verbriefung berücksichtigt werden soll.
Das IASB hat am 24. April 2020 den Entwurf für Ergänzungen zu IFRS 16 Leases - „Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16)“ - veröffentlicht. Die Änderungen sollen Leasingnehmer von der Verpflichtung befreien, zu beurteilen, ob eine auf COVID-19 bezogene Mietkonzession (z.B. Stundung oder Erlass) eine Leasingmodifikation ist.

BMF

Verordnung über die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde

Am 16. April 2020 veröffentlichte der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung über die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde.

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG wird verordnet, dass bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 die Einreichung von Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig ist.

Folgende Anbringen können somit per E-Mail übermittelt werden:

  • Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung (§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 BAO),
  • Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen (§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO),und
  • Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen (§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 7 BAO).

Das Original des Anbringens ist vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

 

FMA

Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Online-Identifikation

Am 21. April 2020 veröffentlichte die FMA die Verordnung zur Änderung der Online-Identifikation. Abweichend von § 3 Abs. 3 Online-IDV dürfen Mitarbeiter verpflichteter Unternehmen zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 die Online-Identifikation an ihrem Wohnsitz in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchführen.

Verglichen mit dem Verordnungsentwurf (siehe COVID-19 Newsletter vom 15. April 2020) ergaben sich keine wesentlichen Änderungen.

 

OeNB

Anpassung des OeNB-Meldekalenders für aufsichtsrechtliche Erhebungen

Die OeNB veröffentlichte verlängerte Meldefristen für aufsichtsrechtliche Erhebungen im Meldekalender auf der OeNB-Homepage. Der aktualisierte Meldekalender enthält die gemäß FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FriVerV 2020) geplanten Änderungen für nationale aufsichtsrechtliche Meldungen (siehe COVID-19 Newsletter vom 22. April 2020) sowie die angekündigten Fristerstreckungen für bestimmte ITS-Erhebungen (siehe COVID-19 Newsletter vom 15. April 2020).

Die OeNB wies in ihrer Mitteilung auch auf die von der EZB um einen Monat verlängerte Übermittlungsfrist für Signifikante Institute hin. Seitens EZB wurden zudem die Übermittlungsfristen für die Meldeverpflichtungen gemäß EZB-FINREP-Verordnung um einen Monat verlängert (sowohl für SI als auch LSI).

Der aktualisierte OeNB-Meldekalender ist hier abrufbar.

 

EZB

EZB beschließt temporäre Erleichterungen bei Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

Die EZB kündigte in einer Presseaussendung am 16. April 2020 eine Erleichterung bei den Eigenmittelanforderungen der Institute für Marktrisiken an. Mit diesem Beschluss reagiert die EZB auf die außergewöhnlich hohe Volatilität, die derzeit auf den Finanzmärkten beobachtet werden kann.

Durch eine temporäre Reduktion des qualitativen Marktrisiko-Multiplikators wird es den Instituten vorübergehend ermöglicht, die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken zu reduzieren. Mit dieser temporären Reduktion des Multiplikators strebt die EZB an, potenzielle Erhöhungen des quantitativen Marktrisiko-Multiplikators, ausgelöst durch die gestiegene Volatilität auf den Finanzmärkten, zu kompensieren.

Diese Erleichterung wird nach sechs Monaten auf Basis der beobachtbaren Marktvolatilitäten erneut durch die EZB überprüft.

Die BaFin unterstützt in ihrer Mitteilung vom 17. April 2020 ausdrücklich die Vorgehensweise der EZB.

EZB unterstützt makroprudenzielle Maßnahmen als Reaktion auf COVID-19

Die EZB unterstützt mit diesem Schreiben das rasche Handeln der nationalen Aufsichtsbehörden des Euroraums, um den Auswirkungen von COVID-19 auf den Finanzsektor durch die Freigabe bzw. Reduktion von Kapitalpuffern entgegenzuwirken. Durch die angekündigten makroprudenziellen Maßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden sollen mehr als 20 Milliarden Euro an CET 1-Kapital freigesetzt werden. Dadurch sollen Verluste aufgefangen und die Kreditvergabe weiter unterstützt werden. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Freigabe bzw. Reduktion des antizyklischen Kapitalpuffers, der O-SII-Puffer sowie des Puffers für systemische Risiken.

Darüber hinaus veröffentlichte die EZB einen Überblick über jene makroprudenziellen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf das CET 1-Kapital der Institute, die von den Behörden des Euroraums (einschließlich Zentralbanken und Aufsichtsbehörden) als Reaktion auf COVID-19 ergriffen wurden.

Mitteilung der EZB an die Meldepflichtigen über die Erhebung statistischer Daten im Zusammenhang mit COVID-19

Die EZB betont in der vorliegenden Mitteilung, dass es in Krisenzeiten umso wichtiger sei, qualitativ hochwertige Daten zeitnah zur Verfügung zu stellen. Im Zuge dessen fordert sie die nationalen Zentralbanken und die Berichtspflichtigen auf, unter Berücksichtigung des Krisenumfelds pragmatische Lösungen für die Datenübermittlung zu finden. Die Datenmeldung soll grundsätzlich innerhalb für die Berichtspflichtigen handhabbarer Grenzen erfolgen, während die Qualität und die Zweckmäßigkeit nicht darunter leider dürfen. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Berichterstattung ruft die EZB die Berichtspflichtigen dazu auf, sich mit ihren nationalen Zentralbanken und der EZB in Verbindung zu setzen.

Gelockerte Regeln der EZB für die Anrechnungsfähigkeit von Sicherheiten

Auf das am 07. April 2020 veröffentlichte erste EZB-Paket mit Maßnahmen zur vorübergehenden Lockerung der Anforderungen an die Besicherung wurde nunmehr ein zweites Maßnahmenpaket, mit dem den Auswirkungen möglicher Rating-Herabstufungen auf die Anrechnungsfähigkeit von Sicherheiten vorgebeugt werden soll, veröffentlicht. Vermögenswerte müssen auch weiterhin Mindestanforderungen an die Kreditqualität erfüllen, um als Sicherheit anrechnungsfähig zu sein.

Eine Welle von Rating-Herabstufungen im Unternehmenssektor könnte gemäß EZB zu einer plötzlichen Verknappung der Verfügbarkeit von Sicherheiten führen. Dies könnte in weiterer Folge wiederum die Kreditvergabetätigkeit der Institute beeinträchtigen.

Vor diesem Hintergrund hat die EZB beschlossen, die Notenbankfähigkeit von marktfähigen Sicherheiten (und Emittenten solcher Sicherheiten), die am 07. April 2020 die Mindest-Kreditqualität erfüllten, beizubehalten, solange ihre Ratings die Bonitätsstufe 5 (CQS5) nicht unterschreiten. Dies schließt Asset-Backed Securities nicht mit ein – für diese müssen die Ratings der Bonitätsstufe CQS4 oder besser entsprechen. Vermögenswerte, die unter die Mindestanforderungen an die Kreditqualität fallen, werden auf Grundlage ihrer tatsächlichen Ratings mit Bewertungsabschlägen versehen.

 

EBA

Leitlinien zur Anwendung der aufsichtlichen Flexibilität in Bezug auf Marktrisiko, SREP, Sanierungsplanung, Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, IKT-Risiko und Verbriefungen

Anknüpfend an ihre strategischen Mitteilungen vom 12., 25., 31. März und 02. April 2020 verschafft die EBA in diesem Leitfaden Klarheit darüber, wie die zusätzliche Flexibilität bei den Aufsichtsansätzen in Bezug auf Marktrisiken, den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP), die Sanierungsplanung, die digitale operative Belastbarkeit eines Instituts durch die Gewährleistung der Geschäftskontinuität sowie IKT-Sicherheit und Verbriefung berücksichtigt werden soll.

Marktrisiko

  • Prudent Valuation: Um die marktrisikogetriebenen Auswirkungen auf die regulatorischen Eigenmittel zu verringern, schlägt die EBA vor, den RTS für Prudent Valuation zu ändern. Insbesondere wird vorgeschlagen, die Verwendung eines 66%igen Aggregationsfaktors einzuführen, der bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen des Basisansatzes anzuwenden ist. Die EBA schlägt vor, dass der geänderte RTS so bald wie möglich von der Kommission angenommen werden sollte, um seine Anwendung bereits für die COREP-Berichterstattung am 30. Juni 2020 zu ermöglichen.
  • FRTB-Reporting Standardansatz: Die EBA schlägt vor, die Meldeverpflichtung für den neuen FRTB-Standardansatz auf September 2021 zu verschieben. Diesbezüglich wird der Kommission ein ITS zur Annahme vorgelegt.
  • Margin-Anforderungen für nicht-zentral geclearte Derivate: Die EBA empfiehlt in Anlehnung an die kürzlich getroffenen Entscheidungen des BCBS und IOSCO, die letzten beiden Umsetzungsphasen der Margin-Anforderungen für nicht-zentral geclearte Derivate zu verschieben. Die EBA arbeitet in diesem Themenbereich mit ESMA und EIOPA zusammen, um jene notwendigen Änderungen umzusetzen, durch die die Umsetzungspflicht der Initial-Margin-Anforderungen für Gegenparteien über 50 Milliarden Euro (Phase V - sollte im September 2020 beginnen) und jene für Gegenparteien über 8 Milliarden Euro (Phase VI - sollte im September 2021 beginnen) um ein Jahr verschoben werden sollen.
  • Flexibilität für die nationalen zuständigen Behörden im Rahmen der Aufsicht über jene Banken, die interne VaR-Modelle verwenden: Die aktuell außergewöhnlich hohe Volatilität auf den Märkten hat zu einem Anstieg der VaR-Resultate und zu einer signifikanten Anzahl von Backtesting-Überschreitungen geführt. Dies hat in vielen Fällen eine Erhöhung des VaR-Backtesting-Multiplikatoraufschlags ausgelöst.
    • Die EBA weist darauf hin, dass die CRR den nationalen zuständigen Behörden eine gewisse Flexibilität zur Milderung dieser Auswirkungen einräumt. Dies kann in einigen Fällen durch die Begrenzung von VaR-Multiplikatoraufschlägen, erreicht werden. Bedingung für die Anwendung dieser Maßnahme ist, dass die Anzahl der Überschreitungen bei tatsächlichen Änderungen nicht das Ergebnis interner Modellmängel ist.
    • Die EBA stellt auch fest, dass die nationalen Aufsichtsbehörden den VaR-Multiplikator auf ein Minimum von 3 reduzieren können, wenn ein größerer Multiplikator auferlegt wurde. Eine Reduktion unter diesen Mindestwert wird dezidiert nicht empfohlen.
    • Zuletzt weist die EBA darauf hin, dass die nationalen Aufsichtsbehörden den Beobachtungszeitraum für den Stressed VaR (SVaR) bis Ende 2020 verschieben können.

SREP

Die EBA empfiehlt den Aufsichtsbehörden, sich bei der Durchführung des SREP auf eine risikobasierte aufsichtsrechtliche Bewertung zu fokussieren. Die Bewertung soll sich auf jene wesentlichen Risiken und Schwachstellen konzentrieren, die durch die aktuelle COVID-19 Situation hervorgerufen wurden. Das Hauptaugenmerk soll auf der Fähigkeit der Institute liegen, auf aktuelle Herausforderungen zu reagieren.

Infolgedessen wird das SREP-Assessment 2020 möglicherweise keine umfassende Bewertung aller Elementen und Risiken der Institute umfassen. Für einige SREP-Elemente, die als nicht direkt von der Krise betroffen gelten oder für die keine neuen relevanten Informationen vorliegen, könnte die zuvor zugewiesene aufsichtliche Bewertung beibehalten werden.

Sanierungsplanung

Die EBA bekräftigt erneut die Notwendigkeit, Sanierungspläne, die darauf abzielen, die finanzielle und wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Unternehmen unter Stress wiederherzustellen, ständig zu überprüfen und zu aktualisieren, damit sie bei Bedarf rechtzeitig und wirksam umgesetzt werden können. Die zuständigen Behörden sollten überwachen, dass Sanierungspläne regelmäßig aktualisiert werden.

Ebenfalls sollten sich Institute aktuell verstärkt darauf konzentrieren, festzustellen, welche Sanierungsoptionen unter den gegenwärtig gestressten Bedingungen notwendig und verfügbar sind. Diese Analyse sollte bei Änderungen der Situation entsprechend angepasst werden. 

Darüber hinaus sollten nationale Aufsichtsbehörden über die Sanierungsindikatoren der Institute und die aktualisierte Bewertung der Sanierungsmaßnahmen auf dem Laufenden gehalten werden.

Institute erhalten die Möglichkeit, den nationalen Aufsichtsbehörden die wesentlichen Kapitel ihrer Sanierungspläne im Jahr 2020 vorzulegen und die Vorlage anderer – weniger bedeutenderer – Teile bis zum nächsten Bewertungszyklus aufzuschieben.

Anforderungen an die IKT-/IT-Sicherheit:

An dieser Stelle des Schreibens wird auf die Bedeutung der Verfügbarkeit digitaler Services unter Einhaltung von angemessenen IKT-/IT-Sicherheitsvorkehrungen in Verbindung mit der am 28. November 2019 veröffentlichten EBA Leitlinien zum IKT- und Sicherheitsrisikomanagement verwiesen. Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, Instituten ein Rahmenwerk zu bieten, um auf die zunehmende Cyberkriminalität und Betrugsfälle reagieren zu können. Umfasst sind dabei Anforderungen an die Informationssicherheit, einschließlich Cybersicherheit, soweit die Informationen auf IKT-Systemen gehalten werden.

In das Anwendungsgebiet dieser Leitlinien fallen ferner die Maßnahmen für das Management von Risiken, die Institute gemäß Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) für die Verwaltung ihrer IKT- und Sicherheitsrisiken für alle Tätigkeiten ergreifen müssen und alle Tätigkeiten, die Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erbringen müssen, um die operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken („IKT- und Sicherheitsrisiken“) in Bezug auf die von ihnen erbrachten Zahlungsdienste zu beherrschen.

Ein Inkrafttreten der Leitlinie ist für den 30. Juni 2020 geplant. Die EBA fordert nationale Aufsichtsbehörden auf, bei Umsetzung der Anforderungen eng mit den von ihnen beaufsichtigten Instituten zusammenzuarbeiten und diese in einem aufsichtlichen Schwerpunkt zu behandeln.

Von der FMA ist geplant, die Compliance des Standorts Österreich mit den Anforderungen der EBA Leitlinien zum IKT- und Sicherheitsrisikomanagement (EBA/GL/2019/04) am 4. Mai 2020 zu bestätigen und somit das Inkrafttreten der Richtlinie Ende Juni 2020 zu ermöglichen.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere „IKT-Sicherheitsexperten“ Alexander Ruzicka und Thomas John gerne jederzeit zur Verfügung.

Verbriefung im Zusammenhang mit Zahlungsmoratorien:

Bei der Berechnung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen sollen Institute die zugrundeliegenden verbrieften Forderungen gemäß den EBA-Leitlinien zu Zahlungsmoratorien klassifizieren.
Das Inkrafttreten eines allgemeinen Zahlungsaufschubs sollte nicht automatisch zu einer Neuklassifizierung der verbrieften Forderungen als ausgefallen oder gestundet führen, wenn die verbrieften Forderungen vor dem Inkrafttreten der Zahlungsmoratorien nicht ausgefallen waren oder „Forbearance“-Gründe vorlagen.
Wenn ein Originator die im Rahmen der verbrieften Vermögenswerte fälligen Zahlungen aussetzt, aufschiebt oder reduziert oder seinem Schuldner gemäß einem geltenden allgemeinen Zahlungsaufschub einen neuen Kredit gewährt, sollte dies nicht automatisch als verbotene implizite Unterstützung im Sinne von Artikel 250 der CRR qualifizieren

 

ESMA

ESMA stimmt der Verlängerung über die Beschränkungen von Leerverkäufen zu

Die ESMA stimmt in einem Schreiben der Verlängerung über Beschränkungen von Leerverkäufen und ähnlichen Transaktionen durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Österreichs (siehe COVID-19 Newsletter vom 22. April 2020), die Financial Securities and Markets Authority (FSMA) Belgiens, die Autorité des Marchés Financiers (AMF) Frankreichs, die Hellenic Capital Market Commission (HCMC) Griechenlands und die Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV) Spaniens zu. Die fünf nationalen Aufsichtsbehörden verlängerten die Beschränkungen von Leerverkäufen bis zum 18. Mai 2020. Eine weitere Verlängerung der Maßnahmen ist möglich.

Veröffentlichung von Q&As zu alternativen Leistungsindikatoren in Zusammenhang mit COVID-19

Um Emittenten bei der Anwendung der Richtlinien über alternative Leistungsindikatoren (Alternative Performance Measures – APM Guidelines) im Zusammenhang mit COVID-19 bestmöglich zu informieren, veröffentlichte
die ESMA kürzlich die vorliegenden Q&As.

Die APM-Richtlinien befassen sich im Wesentlichen mit jenen Informationen, die Emittenten veröffentlichen müssen, wenn sie APMs (z.B. EBIT, EBITDA, Free Cashflows) in diversen Berichte, Prospekten oder Ad-hoc-Mitteilungen bekanntgeben. Die Emittenten sind zur Vorsicht bei der Anpassung und bei der Aufnahme neuer alternativer Leistungsindikatoren (APMs) angehalten.
Im Zuge dessen bittet die ESMA die Emittenten um Bereitstellung ausreichender Informationen zu den vorgenommenen Änderungen, den verwendeten Annahmen und den Auswirkungen von COVID-19 auf ihren Betrieb und ihre Leistung.

 

BIS

Überlegungen zu regulatorischen Reaktionen auf COVID-19

Das Financial Stability Institute (FSI) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) hat seine Überlegungen zu den regulatorischen Reaktionen auf COVID-19 im vorliegenden "FSI Briefs" bekanntgegeben. Auf folgende Schlussfolgerungen des Berichts möchten wir besonders hinweisen:

  • Regulatorische Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Wirtschaftstätigkeit zu unterstützen und die Stabilität des Finanzsystems zu erhalten. Darüber hinaus muss die Transparenz gewährleistet bleiben.
  • Die Empfehlung an Institute, Kapital- und Liquiditätspuffer voll auszuschöpfen, ist insbesondere mit einer Beschränkung der Dividendenauszahlungen zu kombinieren.
  • Die Flexibilität bei Kreditklassifizierungskriterien für aufsichtsrechtliche Zwecke und für Zwecke der Rechnungslegung sollte durch eine ausreichende Offenlegung jener Kriterien ergänzt werden, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit verwendet wurden.
  • Eine detaillierte Anleitung zur Anwendung der Wertberichtigungsregelungen für erwartete Verluste in Verbindung mit angemessenen Übergangsregelungen sollte veröffentlicht werden.

 

IASB

Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16 - Leasingverhältnisse

Der IASB hat am 24. April 2020 den Entwurf „Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16)“ veröffentlicht. Die Änderungen sollen Leasingnehmer von der Verpflichtung befreien, zu beurteilen, ob eine auf COVID-19 bezogene Mietkonzession (z.B. Stundung oder Erlass) eine Leasingmodifikation ist.

Die wesentlichen Punkte des Entwurfs ED/2020/2 sind:

  • Leasingnehmer werden von der Beurteilung, ob es sich bei einem auf COVID-19 bezogenen Mietzugeständnis um eine Leasingmodifikation handelt, befreit.
  • Leasingnehmer bilanzieren COVID-19 bezogene Mietzugeständnisse so, als ob es sich nicht um Leasingmodifikationen handeln würde.
  • Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist offenzulegen.
  • Die Ausnahmeregelung muss von Leasingnehmern in Übereinstimmung mit IAS 8 rückwirkend angewendet werden. Jedoch ist keine Anpassung der Vergleichszahlen von früheren Perioden vorzunehmen.

Die Frist für Stellungnahmen zu den Änderungen läuft bis 08. Mai 2020. Der IASB schlägt den 01. Juni 2020 als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vor. Eine vorzeitige Anwendung soll erlaubt werden.

 

Sehr gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen und (virtuelle) Diskussionen zu diesen und weiteren Themenbereichen zur Verfügung und sind jederzeit für Sie erreichbar.

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