07. April 2020: Österreichisches Gesetz zu Stundungen, EBA-Leitlinien zu Moratorien sowie allgemeine Meldewesenerleichterung

Artikel

Österreichisches Gesetz zu Stundungen, EBA-Leitlinien zu Moratorien sowie allgemeine Meldewesenerleichterungen für Kreditinstitute

Nach intensiven Verhandlungen über die Stundung von Kreditraten aufgrund von COVID-19 wurde am 04. April 2020 das 4. COVID-19-Gesetz verabschiedet. In Artikel 37 (2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, 2. COVID-19-JuBG) dieses Gesetzes wird insbesondere auf die Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen, auf Überbrückungskredite sowie auf die Stundung von Zahlungsplanraten näher eingegangen. Zusätzlich veröffentlichte die EBA Leitlinien zu Moratorien. Darin werden Voraussetzungen für gesetzliche Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform sowie Auswirkungen auf die Definitionen von „Zahlungsausfall“ und „Stundung“ dargelegt. OeNB und FMA unterstützen in einer öffentlichen Mitteilung die von EZB, EBA, SRB und SSM zur Diskussion gestellten Maßnahmen und Spielräume im regulatorischen Rahmenwerk zur Entlastung der Banken im Meldewesen.

Österreichische Gesetzgebung

Österreichisches Gesetz zu Stundungen iZm COVID-19

Nach intensiven Verhandlungen über die Stundung von Kreditraten aufgrund von COVID-19 wurde am 04. April 2020 das 4. COVID-19-Gesetz verabschiedet. In Artikel 37 (2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, 2. COVID-19-JuBG) dieses Gesetzes wird insbesondere Folgendes geregelt. Die folgenden Punkte stellen eine zusammenfassende Übersicht der wesentlichen Inhalte dieses Gesetzes dar:

  • Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen gem
    § 2 2. COVID-19-JuBG

    Diese Bestimmung sieht eine Erleichterung für jene Kreditnehmer vor, die vor dem 15. März 2020 einen Verbraucherkredit aufgenommen haben und nun von COVID-19 finanziell und wirtschaftlich besonders stark betroffen sind. Rückzahlungen, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, können mit Eintritt der Fälligkeiten für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Die Regelungen für eine Verschiebung der Fälligkeit beziehen sich nicht nur auf Verbraucherkredite, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen. Erfasst werden nur Kreditverträge zwischen Verbrauchern/Kleinstunternehmen und Banken/Kreditinstituten.
  • Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten gem § 3 2. COVID-19-JuBG
    Wurde vor dem 1. April 2020 ein Vertragsverhältnis eingegangen und der Schuldner kann seine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 nicht oder nicht vollständig entrichten, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen zahlen. Er ist überdies nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.
  • Überbrückungskredite gem § 10 2. COVID-19-JuBG
    Gemäß den Erläuterungen zum 2. COVID-19-JuBG besteht zur Vorfinanzierung der Gehälter von Mitarbeitern in Kurzarbeit bis zur Auszahlung einer COVID-19-Kurzarbeitshilfe derzeit ein hoher Bedarf nach Überbrückungskrediten.
    Um eine schnelle und unbürokratische Zwischenfinanzierung bis zur Auszahlung von Kurzarbeitsbeihilfen zu gewährleisten, soll die Gewährung eines ungesicherten Überbrückungskredits und dessen kurzfristige Rückzahlung nicht der Anfechtung in einem Insolvenzverfahren unterliegen.
  • Stundung der Zahlungsplanraten gem § 11 2. COVID-19-JuBG
    Ändert sich durch COVID-19 die Einkommens- und Vermögenslage eines Schuldners, sodass er fällige Verbindlichkeiten eines Zahlungsplans nicht erfüllen kann, kann er vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen nach Mahnung die Stundung der Verbindlichkeiten um höchstens neun Monate begehren.

Die Ausführungen der EBA zu Moratorien werden untenstehend erläutert.

Quelle

FMA

Information über Fristen in Verfahren der FMA während der COVID-19-Maßnahmen

Auf Grundlage des 2. COVID-19-Gesetzes kommt es zur Unterbrechung von Fristen auch in anhängigen Verfahren der FMA, wie etwa Verjährungsfristen, Fristen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie die Frist zur Rechtfertigung bei der Aufforderung zur Rechtfertigung (AzR) von der FMA.

Insbesondere gilt die Unterbrechung für verfahrensrechtliche Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit ab dem 22. März 2020 fällt, sowie für
Fristen, die bis zum 22. März 2020 noch nicht abgelaufen sind. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass materiell-rechtliche Fristen (z.B. Leistungsfristen in Bescheiden) nicht erfasst sind.

Die Fristen werden bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Quelle - Hinweis: Quelle aktuell nicht (mehr) vorhanden

OeNB

Allgemeine Meldewesenerleichterungen für Kreditinstitute

OeNB und FMA geben in dieser veröffentlichten Mitteilung bekannt, die von EZB, EBA, SRB und SSM zur Diskussion stehenden Maßnahmen und Spielräume im regulatorischen Rahmenwerk zur Entlastung im Bereich des Meldewesens zu unterstützen. Erleichterungen sind in folgenden Bereichen vorgesehen:

  • Spielraum bei den Übermittlungsfristen bei der Entgegennahme von verspäteten Meldungen im Bereich
    • der Aufsichtsstatistik um voraussichtlich einen Monat;
    • des Resolution Planning für im Zuständigkeitsbereich der FMA als nationale Abwicklungsbehörde liegende Institute; 
    • der Monetärstatistik für ausgewählte Meldungen an die EZB;
  • Reduktion von ad-hoc Datenanfragen;
  • Im Rahmen der tourlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt keine prioritäre Behandlung geringfügiger Inkonsistenzen sowie Plausibilitäts-Checks, die üblicherweise über das „harte“ Prüfregelset hinaus zur Anwendung kommen;
  • Ausweitung des Zeitraums für die Übermittlung von Korrekturmeldungen.

Darüber hinaus werden auch im Bereich der nationalen Meldeanforderungen die europäischen Spielräume und maßnahmenflankierende Erleichterungen umgesetzt. Hier ergibt sich zusätzlich noch folgendes Maßnahmenpaket:

  • Verschiebung des Beobachtungszeitraums der GKE-Qualitätskennzahlen um ein Quartal auf Q2/2020 (d.h. beginnend mit Berichtstermin Juni 2020);
  • Beschränkung der Expertenrunden betreffend Datenmodell-Weiterentwicklung.

Quelle

EZB

IFRS 9 und COVID-19

In unserer Newsletter-Ausgabe vom 26. März 2020 haben wir über die angekündigte Flexibilität der EZB-Bankenaufsicht als Reaktion auf COVID-19 informiert. Darin empfiehlt die EZB sämtlichen Banken, bei Anwendung des Rechnungslegungsstandards IFRS 9 prozyklische Annahmen in ihren Modellen zur Ermittlung der Risikovorsorge zu vermeiden und – sofern noch nicht geschehen – die IFRS 9-Übergangsregelungen zu nutzen. Darüber hinaus weist die EZB darauf hin, dass bedeutenden Instituten zentrale makroökonomische Szenarien zur Verfügung gestellt werden, die für die Modellierung nach IFRS 9 verwendet werden können.

Das nun veröffentlichte Dokument der EZB zielt darauf ab, bedeutenden Instituten weitere Hinweise und Hilfestellungen zur Verwendung von Prognosen zu geben, um übermäßig prozyklische Annahmen bei Schätzungen der erwarteten Kreditverluste (ECL) während COVID-19 zu vermeiden. Da der aktuelle Kontext von erhöhter Unsicherheit und begrenzter Verfügbarkeit tragfähiger zukunftsgerichteter Informationen über die Auswirkungen von COVID-19 geprägt ist, umfassen die Leitlinien insbesondere Ausführungen zur

  • kollektiven Beurteilung des signifikanten Anstiegs des Kreditrisikos (SICR);
  • Verwendung langfristiger makroökonomischer Prognosen und
  • Verwendung makroökonomischer Prognosen für bestimmte Jahre. Obwohl bedeutende Institute Annahmen und Entscheidungen über die Höhe der gemäß IFRS 9 erforderlichen Rückstellungen selbst treffen können, erwartet die EZB, dass die vorliegenden Leitlinien bei der Schätzung der ECL berücksichtigt werden. Die EZB weist darauf hin, dass derzeit einer erhöhten Volatilität der Risikovorsorge für Kreditausfälle entgegengewirkt werden muss, damit ein übermäßiger prozyklischer Effekt auf das regulatorische Eigenkapital und die veröffentlichten Geschäftszahlen vermieden wird.

Diese allgemeine Anleitung steht im Einklang mit den Erklärungen, die kürzlich von anderen europäischen Behörden und internationalen Gremien zur Anwendung von IFRS 9 im Zusammenhang mit COVID-19 abgegeben wurden, darunter EBA, ESMA und IASB.

Quelle

EBA

EBA-Leitlinien zu Moratorien

Mit diesen durchaus ausführlichen Leitlinien definiert die EBA Voraussetzungen für gesetzliche Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform sowie Auswirkungen auf die Definitionen „Zahlungsausfall“ und „Stundung“. Zu den wesentlichen Merkmalen gehört, dass das Moratorium auf Basis allgemeiner Kriterien auf eine große, vorab definierte Gruppe von Schuldnern angewendet wird und Schuldner das Moratorium nutzen können, ohne dass die Institute dazu deren Kreditwürdigkeit prüfen. Zahlungsmoratorien stellen laut EBA wirksame Instrumente zur Bewältigung kurzfristiger Liquiditätsschwierigkeiten dar.

Gemäß den vorliegenden EBA-Leitlinien qualifiziert die Einräumung eines Zahlungsmoratoriums nicht als Stundung oder als krisenbedingte Restrukturierung, sofern die gesetzten Maßnahmen auf dem geltenden nationalen Recht oder einer gesonderten Initiative beruhen. Die EBA-Leitlinien erinnern Institute aber auch daran, jene Situationen weiter zu evaluieren, in denen Kreditnehmer längerfristige finanzielle Schwierigkeiten haben könnten und dann die Klassifikation der Risikoposition gem. dem geltenden Recht vorzunehmen. Die Anforderungen an die Identifikation von gestundeten Risikopositionen und an den Schuldnerausfall bleiben unverändert bestehen.

Die Voraussetzungen für ein allgemeines Moratorium definiert die EBA folgendermaßen:

  • “The moratorium was launched in response to the COVID-19 pandemic.”
  • “The moratorium has to be broadly applied.”
  • “The moratorium has to apply to a broad range of obligors.”
  • “The same moratorium offers the same conditions.”
  • “The moratorium changes only the schedule of payments.”
  • “The moratorium does not apply to new loans granted after the launch of the moratorium.”

Quelle

 

EBA bietet zusätzliche Klarheit über Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen von COVID-19 auf den EU-Bankensektor

Die EBA präzisiert in der vorliegenden Pressemitteilung ihre Erwartungen an die Flexibilität bei der aufsichtsrechtlichen Berichtserstattung und Offenlegung sowie der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorfinanzierung.

  • Aufsichtsrechtliche Berichterstattung:
    Die EBA fordert die Einräumung eines Spielraums für Abgabefristen im Bereich des Meldewesens und drängt auf eine einmonatige Verlängerung der Abgabefristen für Berichte mit einer Übermittlungspflicht zwischen März und Ende Mai 2020. Davon ausgenommen sind die Übermittlung der LCR, ALMM und Meldepflichten in Bezug auf die Abwicklungsplanung. Der neue Berichtsrahmen (Version 2.9) wird trotz COVID-19 eingeführt und muss bereits mit Stichtag 31. März 2020 angewendet werden.
  • Offenlegung im Rahmen der Säule 3:
    Die zuständigen Behörden werden nunmehr ausdrücklich dazu ermutigt, bei der Bewertung der Einhaltung der Fristen für die Veröffentlichung ihrer Säule-3-Berichte gemäß Artikel 106 (1) CRD durch die Institute flexibel zu sein. Darüber hinaus muss der Bedarf an zusätzlichen Offenlegungen im Rahmen der Säule 3 überprüft werden.
  • Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
    Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierungen sind in dieser herausfordernden Zeit weiterhin von entscheidender Bedeutung. Die zuständigen nationalen Behörden sollen Institute dabei unterstützen, indem Informationen über aufkommende Risiken im Bereich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausgetauscht und klare regulatorische Erwartungen gesetzt werden.

ESMA

Klarstellung zur Veröffentlichung von Best Execution-Berichten unter MIFID II

Aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 empfiehlt die ESMA den nationalen Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung der Veröffentlichung von Berichten im Rahmen der Best Execution flexibel zu agieren:

  • Ausführungsplätze, die nicht in der Lage sind fällige Berichte zur Qualität der Ausführung von Geschäften gem. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 (RTS 27 Berichte) bis zum 31. März 2020 zu veröffentlichen, können die Berichte nach diesem Datum aber spätestens bis zum folgenden Meldetermin am 30. Juni 2020 veröffentlichen;
  • Wertpapierfirmen können die bis zum 30. April 2020 fälligen Berichte für die jährliche Veröffentlichung von Informationen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung gem. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 (RTS 28 Berichte) spätestens am 30. Juni 2020 veröffentlichen.

Quelle


ESMA aktualisiert ihre Risikobeurteilung im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie

Das vorliegende Risiko-Update wurde anlässlich von COVID-19 als Ergänzung zur regelmäßigen Überwachung der „Trends, Risks und Vulnerabilities“ (TRV) und zum Risiko-Dashboard veröffentlicht. Die Auswirkung von COVID-19 hat in Verbindung mit den bestehenden Bewertungsrisiken seit Mitte Februar 2020 zu massiven Korrekturen an den Finanzmärkten geführt. Die Märkte für Unternehmensanleihen, Staatsanleihen und eine Reihe von Investmentfonds sind stark belastet. Die Marktinfrastrukturen funktionieren jedoch nach Ansicht der ESMA trotz erheblicher Zunahme von Handelsaktivitäten und erhöhten Margen im Derivategeschäft weiterhin geordnet. Darüber hinaus sieht die ESMA ein längerfristiges Risiko durch Marktkorrekturen für institutionelle Investoren und Privatanleger.

SRB

Brief an die Banken über mögliche Hilfsmaßnahmen in Zusammenhang mit COVID-19

Das Single Resolution Board (SRB) hat einen offenen Brief an die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Banken gerichtet, in dem über mögliche operative Entlastungsmaßnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 informiert wird. Das SRB stellt darin zunächst klar, dass es seine Arbeit an der Abwicklungsplanung und an den Vorbereitungen für den Erlass von MREL-Beschlüssen für den Planungszyklus 2020 planmäßig fortsetzt, sodass die Beschlüsse gemäß den festgelegten Fristen Anfang 2021 erlassen werden können.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen will das SRB Banken jedoch operativ entlasten, wobei die Flexibilität des Abwicklungsrahmens genutzt und auf den bisherigen Arbeiten aufgebaut werden soll. Der gewissermaßen pragmatische Ansatz des SRB sieht hierbei vor, eine Verschiebung weniger dringender Informations- oder Datenanfragen im Zuge des Resolution Reportings 2020 in Erwägung zu ziehen. Ein möglicher Spielraum soll etwa bei der Vorlage des Critical Functions Report (CFR) oder des Financial Markets Infrastructure Report (FMIR) geprüft werden. Ein Aufschub bzw. Erleichterungen für den Liability Data Report (LDR), den Additional Liability Report (ADLR) und die quartalsweise MREL-Meldeverpflichtung sind derzeit nicht vorgesehen, da diese vom SRB als wesentliche Informationsquellen erachtet werden.

Das SRB wird darüber hinaus die von den Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen zur Kapitalentlastung der Banken berücksichtigen und die Marktbedingungen in den nächsten Monaten sorgfältig beobachten, um mögliche Auswirkungen auf Übergangszeiträume für den erforderlichen Aufbau der MREL-Quote zu evaluieren. Das SRB wäre im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zudem bereit, MREL Zielgrößen in Anlehnung an die Kapitalerfordernisse - vor allem unter besonderer Berücksichtigung von Kapitalpuffern – zu adjustieren.

Quelle

IWF

Blogbeitrag zum Thema “Maintaining Banking System Safety amid the COVID-19 Crisis”'

Auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen gibt der IWF im aktuellen Blogbeitrag den Aufsichtsbehörden Tipps für das weitere Vorgehen:

  • Keine Änderung der Regeln:
    Dies inmitten einer Krise zu tun, würde nach Ansicht des IWF weitere Verwirrung stiften.
  • Verwendung der Puffer:
    Die Regulierungsbehörden müssen klar kommunizieren, dass Kapital- und Liquiditätspuffer die weitere Kreditvergabe der Banken unterstützen sollten, ohne dass dies negative Folgen für die Gesamtbanksteuerung hat.
  • Ermutigung zu Kreditmodifizierungen:
    Die Aufsichtsbehörden sollten die Banken klar darauf hinweisen, dass sie bei der Umschuldung ihres Kreditportfolios bei jenen Kreditnehmern, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 besonders getroffen wurden, proaktiv vorzugehen haben.
  • Kein Verstecken von etwaigen Verlusten:
    Transparenz hilft, alle Interessengruppen auf mögliche Konsequenzen vorzubereiten, denn „Überraschungen“ würden nach Ansicht des IWF eine mögliche Reaktion nur verstärken.
  • Klärung der regulatorischen Behandlung von Unterstützungsmaßnahmen:
    Klärung im Vorfeld, wie Banken und Aufsichtsbehörden fiskalpolitische Maßnahmen behandeln sollten.
  • Stärkung der Kommunikation:
    Förderung eines kontinuierlichen Dialogs zwischen Aufsichtsbehörden und Banken.
  • Grenzüberschreitende Koordination:
    Eine breite Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden auf internationaler Ebene ist unerlässlich.

BaFin

BaFin und Bundesbank verschieben den für 2021 geplanten LSI-Stresstest auf das Jahr 2022

Aufgrund der aktuellen Herausforderungen haben die Deutsche Bundesbank und BaFin beschlossen, den Stresstest für weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions – LSIs) unter nationaler Aufsicht von 2021 auf 2022 zu verschieben. Der vorläufige Zeitplan einschließlich des für Herbst 2020 geplanten Probelaufs wird sich somit um ein Jahr verzögern.

Quelle

 

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